💡 Die wichtigsten Fakten zur Forschungszulage auf einen Blick.

Wer kann die Forschungszulage beantragen?

Datum: 2. Februar 2026Autor: Erich Lehmann

TL;DR – Zusammenfassung

Die Forschungszulage ist eine steuerliche Innovationsförderung für nahezu alle steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland – unabhängig von Größe, Branche oder Rechtsform. Beantragen kann sie nur der Anspruchsberechtigte selbst (nicht „irgendwer“ im Auftrag), und zwar im zweistufigen Verfahren: erst Bescheinigung bei der BSFZ, dann Festsetzung beim Finanzamt. (bescheinigung-forschungszulage.de)

Warum dieser Artikel wichtig ist

In der Praxis scheitern viele Anträge nicht an der Idee, sondern an einem Missverständnis: Wer ist überhaupt antragsberechtigt – und für welche Unternehmenskonstellationen? Wenn das nicht sauber geklärt ist, kostet es Zeit, Nerven und im Zweifel bares Geld.

Ich (Erich Lehmann, dieforschungszulage.de) erlebe regelmäßig: Gerade innovationsstarke Mittelständler, Start-ups und Software-/Tech-Teams lassen die Förderung liegen, obwohl sie grundsätzlich passen würden.

Kurzantwort: Anspruchsberechtigt sind steuerpflichtige Unternehmen (fast immer)

Anspruchsberechtigt im Sinne des Forschungszulagengesetzes sind unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige nach Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerrecht, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen und nicht von der Besteuerung befreit sind. (bescheinigung-forschungszulage.de)

Das umfasst in der Praxis sehr viele Konstellationen – typischerweise:

  • Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG, AG)
  • Personengesellschaften / Mitunternehmerschaften (z. B. KG, OHG)
  • Einzelunternehmen
  • Freiberufler
  • Land- und Forstwirte (dieforschungszulage.de)

Wichtig bei Mitunternehmerschaften: Anspruchsberechtigter ist die Mitunternehmerschaft (nicht der einzelne Gesellschafter). (bescheinigung-forschungszulage.de)

Wer kann den Antrag stellen?

Wichtig zu wissen (und in der Praxis ein häufiger Fehler): Den Antrag auf die BSFZ-Bescheinigung darf nur die anspruchsberechtigte Einheit selbst stellen – also das Unternehmen, das später auch die Forschungszulage beim Finanzamt geltend macht.

Was heißt „anspruchsberechtigt“ konkret?

Anspruchsberechtigt ist das steuerpflichtige Unternehmen, das die begünstigten Innovationsaktivitäten selbst durchführt und die entsprechenden Aufwendungen trägt. Das umfasst nicht nur Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG, UG), sondern je nach Konstellation auch Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften/Personengesellschaften.

Entscheidend ist: Antragsteller (im rechtlichen Sinn) ist immer der Anspruchsberechtigte selbst (bei Mitunternehmerschaften: die Mitunternehmerschaft) – nicht eine „dritte Partei“ im eigenen Namen. Praktisch kann jedoch eine bevollmächtigte Steuerberatung technisch/organisatorisch elektronisch übermitteln; der Antrag wird dabei dem Unternehmen zugerechnet.

Wer darf inhaltlich mitarbeiten – und wo ist die Grenze?

In der Vorbereitung können selbstverständlich mehrere Personen unterstützen:

  • intern: Innovationsleitung, Geschäftsführung, Projektleitung, CFO/Controlling
  • extern: Steuerberater, Fördermittelberater, Entwicklungsdienstleister

Aber: Eingereicht wird der Antrag „im Namen und als Antragsteller“ durch das Unternehmen. Externe können helfen, aber sie sind nicht der Anspruchsberechtigte. Genau diese Trennung ist wichtig, damit es später keine Reibungsverluste in der Prozesskette BSFZ → Finanzamt gibt.

Zwei Stufen – zwei „Antragsorte“

  1. BSFZ (Bescheinigungsstelle Forschungszulage): Dort wird geprüft, ob euer Innovations-/FuE-Vorhaben dem Grunde nach begünstigt ist. Antrag läuft über das BSFZ-Webportal. (bundesfinanzministerium.de)
  2. Finanzamt: Erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beantragt ihr dort die Festsetzung der Forschungszulage (über „Mein ELSTER“). (bundesfinanzministerium.de)

Typische Ausschlüsse / Stolpersteine (kurz, aber entscheidend)

Auch wenn ihr „formal“ ein Unternehmen seid, gibt es Hürden. Besonders relevant:

  • Von der Besteuerung befreite Organisationen sind grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt. (bescheinigung-forschungszulage.de)
  • Hochschulen/Universitäten und reine Forschungseinrichtungen sind laut gängiger Einordnung typischerweise nicht anspruchsberechtigt (wichtig: entscheidend ist die steuerliche Einordnung / wirtschaftliche Tätigkeit). (dieforschungszulage.de)

Wenn ihr unsicher seid: Auf die saubere Abgrenzung kommt es an – und genau da lohnt sich ein strukturierter Check. Falls euer Antrag schon abelehnt wurde, schaut hier, was ihr machen könnt: https://dieforschungszulage.de/blog/forschungszulage-abgelehnt-was-tun

Warum die Forschungszulage für Innovation so attraktiv ist

Die Forschungszulage ist kein „Wettbewerb“ wie viele Programme, sondern eine planbare steuerliche Förderung, die zu innovationsgetriebenen Projekten passt – gerade dann, wenn ihr kontinuierlich entwickelt, iteriert und technisch Risiken managt.

Wenn du das Verfahren, die Projektlogik und die Dokumentation richtig aufsetzt, wird aus „wir probieren mal“ ein belastbarer Förderprozess.

Interne & offizielle Anlaufstellen (für die nächsten Schritte)

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