Forschungszulage Berechnung: Wie hoch ist die Förderung – und wie rechnest du sie richtig?

Zusammenfassung

  • Die Forschungszulage Berechnung basiert auf deiner Bemessungsgrundlage (förderfähige Innovations-/FuE-Aufwendungen) × Fördersatz.

  • KMU erhalten 35% Förderung (seit 28. März 2024), Großunternehmen 25%.

  • Die Bemessungsgrundlage steigt ab 1. Januar 2026 auf 12 Mio. € pro Jahr. Zusätzlich kommt ab 2026 eine Gemeinkostenpauschale von 20% (bei Vorhabenbeginn ab 2026) und der Stundensatz für Eigenleistungen steigt auf 100 €.

  • Mit dem Schnellrechner und dem Detaillierten Rechner auf dieforschungszulage.de kannst du deine Forschungszulage Höhe in Minuten belastbar abschätzen – inklusive der typischen Fallstricke bei Auftragskosten, Eigenleistungen und Stichtagen.

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Wird auf 3 Jahre verteilt.

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Gesamtförderung (Prognose)

370.000 €

Summe über 3 Jahre

2023
100.000 €
2024
130.000 €
2025
140.000 €
Details 2026
Personal (100%)400.000 €
Aufträge (60 %)0 €
Sachinvestitionen (0 %)0 €
Bemessungsgrundlage400.000 €
Fördersatz25 %

Warum dieser Artikel wichtig ist

In der Praxis scheitert die optimale Förderung selten am Innovationsgrad, sondern an einer unklaren oder falschen Berechnung der Forschungszulage: falsche Stichtage (März 2024 / Januar 2026), missverstandene Bemessungsgrundlage, nicht sauber abgegrenzte Arbeitszeitanteile oder nicht berücksichtigte Positionen wie Abschreibungen und künftig Gemeinkosten.

Ich bin Erich Lehmann von dieforschungszulage.de. In diesem Artikel zeige ich dir strukturiert, wie du die Forschungszulage Berechnung korrekt aufsetzt – mit Tabellen, Beispielen und den wichtigsten Änderungen bis 2026.


Forschungszulage Berechnung: Die Formel (einfach erklärt)

Die Berechnung folgt im Kern dieser Logik:

Forschungszulage = min(Bemessungsgrundlage, Obergrenze) × Fördersatz

Wichtig: Die Bemessungsgrundlage ist nicht dein Projektbudget, sondern nur die förderfähigen Aufwendungen (z. B. Personal, Auftragskosten anteilig, Eigenleistungen pauschal, Abschreibungen – und ab 2026 zusätzlich Gemeinkostenpauschale, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind).


Fördersätze, Bemessungsgrundlage und Maximalbeträge (mit Stichtagen)

Zeitraum (maßgeblich: Entstehung der Aufwendungen)Unternehmens-
größe
FördersatzMax. Bemessungsgrundlage p.a.Max. Förderung p.a.
bis 27. März 2024alle25%4 Mio. €1,0 Mio. €
28. März 2024 bis
31. Dezember 2025
KMU35%10 Mio. €3,5 Mio. €
Großunternehmen25%10 Mio. €2,5 Mio. €
ab 1. Januar 2026KMU35%12 Mio. €4,2 Mio. €
Großunternehmen25%12 Mio. €3,0 Mio. €

Wichtig für verbundene Unternehmen: Die Obergrenze der Bemessungsgrundlage gilt auf Ebene der Unternehmensgruppe. § 3 Abs. 5 FZulG Der Fördersatz beträgt 25 % (Großunternehmen) bzw. 35 % für KMU. § 4 Abs. 1 FZulG


Was ist die „Forschungszulage Bemessungsgrundlage“?

Die Forschungszulage Bemessungsgrundlage umfasst die förderfähigen Aufwendungen eines Wirtschaftsjahres, die deinem Innovationsvorhaben zugeordnet werden können. Typisch relevant sind:

  1. Lohnkosten eigener Arbeitnehmer (zeitanteilig für das Innovationsvorhaben)
  2. Eigenleistungen (Einzelunternehmer/Gesellschafter) pauschal pro Stunde – 70 € je Stunde (seit 28.03.2024), 100 € je Stunde für Tätigkeiten ab 01.01.2026 (max. 40 Std./Woche)
  3. Auftragsforschung (nur anteilig ansetzbar – 70 % bei Aufträgen in EU/EWR)
  4. Abschreibungen für bestimmte, im Vorhaben genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter (förderfähig seit 28.03.2024 – bei passenden Anschaffungen und Vorhabenbeginn ab 28.03.2024)
  5. Gemeinkostenpauschale (20 % auf die im Übrigen entstandenen förderfähigen Aufwendungennur für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 beginnen, also praktisch ab 01.01.2026)

Wenn du es schnell prüfen willst: Nutze den Schnellrechner auf dieforschungszulage.de. Wenn du sauber dokumentieren und für Steuerberater/Finanzamt belastbar rechnen willst: den Detaillierten Rechner.


Förderfähige Aufwendungen (Praxis-Checkliste)

1) Lohnkosten eigener Arbeitnehmer (meist der größte Hebel)

Förderfähig sind anteilig die Kosten von Mitarbeitenden, die im begünstigten Innovationsvorhaben tätig sind:

  • Bruttolohn/-gehalt (inkl. Sachbezüge)
  • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
  • Arbeitszeitanteil: nur der Teil, der tatsächlich auf förderfähige Tätigkeiten entfällt

Rechenlogik § 3 Abs. 1 FZulG: Förderfähige Lohnkosten = (Bruttolohn + AG-Anteile SV) × Innovationszeitanteil

Prüfleitfaden BSFZ, Kap. 1.2: „Bezogen auf die Angaben zum finanziellen und personellen Rahmen wird durch die BSFZ eine Plausibilitätsprüfung „dem Grunde nach" durchgeführt. Mangelnde Plausibilität liegt vor, wenn die Angaben des antragstellenden Unternehmens zum personellen Aufwand und/oder zu den Auftragskosten grob unschlüssig, widersprüchlich oder fehlerhaft sind.

2) Eigenleistungen (Einzelunternehmer/Mitunternehmer)

Hier gilt eine Stundenpauschale (max. 40 Stunden/Woche):

  • bis Ende 2025: 70 € pro Stunde
  • ab 1. Januar 2026: 100 € pro Stunde (für Tätigkeiten nach dem 31.12.2025)

Das ist besonders relevant für Gründer-geführte Betriebe und innovationsstarke Dienstleister, die viel selbst entwickeln. § 3 Abs. 3 FZulG


3) Auftragsforschung (extern vergeben)

Auftragskosten sind nur anteilig ansetzbar:

  • bis März 2024: 60% ansetzbar
  • seit 28. März 2024: 70% ansetzbar (für Aufträge in EU/EWR)

Rechenlogik § 3 Abs. 4 FZulG: Förderfähige Auftragskosten = Auftragskosten × 70% Danach wendest du den Fördersatz (25% oder 35%) an.

Prüfleitfaden BSFZ, Kap. 3.2: „Ein Auftrag kann Personalleistungen und Sachkosten enthalten. Damit der Auftrag bescheinigungsfähig ist, muss die enthaltene Personalleistung zur Zielerreichung des FuE-Vorhabens beitragen. Der Auftrag muss für sich genommen zu überwiegendem Anteil FuE-Charakter besitzen, d.h. die Auftragsarbeiten zielen darauf ab, neues Wissen für den Auftraggeber zu generieren oder bestehendes Wissen auf spezifische Weise im Kontext des Vorhabens anzuwenden.

4) Sachinvestitionen: Abschreibungen (seit 2024 förderfähig)

Seit März 2024 können Abschreibungen auf bestimmte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens förderfähig sein, wenn sie im Innovationsvorhaben genutzt werden und die Voraussetzungen erfüllt sind. § 3 Abs. 3a FZulG

Praxisbeispiel: Maschine, Messgerät, Prototypen-Anlage – sofern korrekt dem Vorhaben zugeordnet. Prüfleitfaden BSFZ, Kap. 3.3: „Ein Wirtschaftsgut ist für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben erforderlich, wenn aus den Informationen des Antragstellers erkennbar ist, dass es eine Funktionalität, Fähigkeit oder Eigenschaft besitzt, die für die Durchführung des Vorhabens unbedingt notwendig ist und im Rahmen des dargelegten Lösungswegs genutzt wird.


5) Gemeinkostenpauschale (neu ab 2026)

Für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, kommt zusätzlich eine pauschale Position hinzu:

  • 20% Gemein- und Betriebskosten pauschal auf die sonstigen förderfähigen Aufwendungen im Wirtschaftsjahr

Das kann die Forschungszulage Höhe in 2026 deutlich erhöhen – insbesondere bei Unternehmen mit hoher indirekter Belastung (z. B. Projektleitung, Infrastruktur, IT, QM), ohne dass jede Einzelposition mühsam nachgewiesen werden muss.


Forschungszulage Auszahlung: Wie kommt das Geld an?

Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung. Praktisch bedeutet das:

Für die formalen Schritte und die Bescheinigung gilt als offizielle Anlaufstelle die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSF):
https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/


Rechenbeispiel (kompakt): KMU ab April 2024

Annahme:

  • Personalkosten (förderfähig): 240.000 €
  • Auftragskosten: 30.000 € (EU/EWR), ansetzbar zu 70% → 21.000 €
  • Summe Bemessungsgrundlage: 261.000 €
  • KMU-Fördersatz: 35%

Forschungszulage = 261.000 € × 35% = 91.350 €

Wenn du das für mehrere Jahre und Stichtage (2024/2026) sauber abbilden willst: Nutze auf dieforschungszulage.de den Detaillierten Rechner und dokumentiere den Arbeitszeitanteil sowie die Stichtag-Logik.


Beispiel-Tabelle (Mehrjahresblick) – so liest du die Logik

Hinweis: Zahlen dienen als Strukturbeispiel. Für eure echte Planung bitte mit euren Ist-/Planwerten rechnen.

JahrPersonal gesamtAuftragskostenansetzbar (Auftrag)Bemessungsgrundlage (vereinfacht)FördersatzFörderung
2023170.000 €20.000 €60% = 12.000 €182.000 €25%45.500 €
2024240.000 €28.929 €gemischt (bis März 60%, ab 28.03. 70%)260.250 €25%/35%84.581 €
2025300.000 €40.000 €70% = 28.000 €328.000 €35% (KMU)114.800 €
2026350.000 €50.000 €70% = 35.000 €385.000 € (+ ggf. 20% GK*, nur bei Vorhabenbeginn ab 2026*)35% (KMU)134.750 € (+ ggf. mehr*)

*Gemeinkostenpauschale nur, wenn das Vorhaben ab 2026 beginnt und die Voraussetzungen erfüllt sind.


Typische Fehler in der Forschungszulage Berechnung (und wie du sie vermeidest)

  • Stichtage ignoriert: 27.03.2024 vs. 28.03.2024, sowie 01.01.2026 (Bemessungsgrundlage/Gemeinkosten/Eigenleistungssatz).
  • Auftragsforschung falsch angesetzt: 70% ansetzbar heißt nicht 70% Förderung.
  • Arbeitszeitanteile nicht dokumentiert: Ohne belastbare Zeitlogik wird es in Prüfung/Abstimmung unnötig zäh.
  • Bemessungsgrundlage mit Projektkosten verwechselt: Nicht alles ist förderfähig – aber oft ist mehr förderfähig, als intern gedacht (z. B. Abschreibungen, ab 2026 Gemeinkosten).

Genau dafür sind unser Schnellrechner und der Detaillierte Rechner auf dieforschungszulage.de gebaut: schnell, nachvollziehbar, stichtagsfest.


Fazit: Warum sich die Forschungszulage (gerade 2026) besonders lohnt

Die Forschungszulage ist eines der stärksten Instrumente, um Innovation in Deutschland planbar zu finanzieren: 35% Zuschuss für KMU, eine hohe (ab 2026 noch höhere) Bemessungsgrundlage, plus Gemeinkostenpauschale und verbesserte Bedingungen bei Eigenleistungen. Wer kontinuierlich Produkte, Software oder Prozesse weiterentwickelt, sollte die Berechnung früh in die Jahresplanung integrieren.

Wenn du eine schnelle Indikation willst: Schnellrechner auf dieforschungszulage.de.
Wenn du eine belastbare, dokumentierte Berechnung brauchst (auch für Steuerberatung/Finanzamt): Detaillierter Rechner auf dieforschungszulage.de.

Hast Du noch Fragen zu diesem Thema?

Gerne besprechen wir Deinen konkreten Fall in einer kostenlosen Erstberatung. Wir finden in wenigen Minuten heraus, wie viel Förderung Du für Dein Unternehmen erhalten kannst.

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Die Forschungszulage Berechnung läuft in der Praxis in drei Schritten ab:
  1. Förderfähige Aufwendungen ermitteln (das ist die Forschungszulage Bemessungsgrundlage) – immer bezogen auf das jeweilige Wirtschaftsjahr.
  2. Prüfen, welche Obergrenze für die Bemessungsgrundlage in deinem Zeitraum gilt (z. B. 10 Mio. € bis 31.12.2025 bzw. 12 Mio. € ab 01.01.2026 – jeweils für Aufwendungen, die in diesen Zeiträumen entstehen).
  3. Bemessungsgrundlage × Fördersatz rechnen:
  • KMU: 35 % (seit 28.03.2024)
  • Großunternehmen: 25 %
Wichtig: Es geht nicht darum, wie \u201Ewissenschaftlich\u201C etwas klingt, sondern ob dein Vorhaben als Innovation (neues Produkt, Verfahren oder technische Lösung mit Unsicherheiten) sauber begründet und dokumentiert werden kann.
Die Forschungszulage Bemessungsgrundlage umfasst die förderfähigen Kosten im Wirtschaftsjahr. Typische Bausteine sind:
  • Personalkosten (anteilig, soweit sie dem Innovationsvorhaben zuzuordnen sind)
  • Auftragsforschung: seit 28.03.2024 sind 70 % der Auftragskosten innerhalb EU/EWR ansetzbar
  • Eigenleistungen (Einzelunternehmer / Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft) über eine Stundenpauschale – mit Begrenzung auf max. 40 Stunden/Woche
  • 70 € je Stunde (bis 31.12.2025)
  • 100 € je Stunde (für Tätigkeiten ab 01.01.2026)
  • Abschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn sie im Innovationsprojekt genutzt werden (seit 28.03.2024 unter den jeweiligen Voraussetzungen)

Neu und besonders relevant: Ab 01.01.2026 können bei Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 beginnen, zusätzlich Gemein- und sonstige Betriebskosten pauschal mit 20 % angesetzt werden – berechnet auf Basis der „sonstigen“ förderfähigen Aufwendungen im Jahr.

Die Forschungszulage Höhe hängt bei KMU vor allem von zwei Hebeln ab: Quote und Bemessungsgrundlage.
  • Förderquote: Seit 28.03.2024 bekommen KMU 35 % auf die förderfähigen Aufwendungen (Großunternehmen: 25 %).
  • Maximale Bemessungsgrundlage:
    • bis 31.12.2025 (für Aufwendungen in diesem Zeitraum): 10 Mio. € pro Jahr
    • ab 01.01.2026 (für Aufwendungen ab diesem Datum): 12 Mio. € pro Jahr
Damit steigt ab 2026 auch die mögliche Maximalförderung – vor allem für innovationsstarke Unternehmen mit hohen Personalkosten und/oder relevanten Auftragsanteilen. Zusätzlich kann die 20 %-Gemeinkostenpauschale (bei Vorhabenbeginn ab 2026) die Bemessungsgrundlage weiter erhöhen.
Zum 01.01.2026 kommen drei Änderungen, die die Forschungszulage Berechnung (und in vielen Fällen die Förderhöhe) spürbar verbessern:
  • Bemessungsgrundlage steigt auf 12 Mio. € pro Jahr (für Aufwendungen, die ab 01.01.2026 entstehen).
  • 20 % Gemeinkostenpauschale: für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 beginnen, können pauschal 20 % zusätzliche Gemein- und Betriebskosten berücksichtigt werden.
  • Eigenleistungen: 100 € pro Stunde für Tätigkeiten ab 01.01.2026 (weiterhin mit der Begrenzung von max. 40 Stunden/Woche).

Mein Hinweis aus der Praxis: Gerade die Gemeinkostenpauschale ist für viele Unternehmen ein echter Gamechanger, weil sie die Abbildung „realer Projektkosten“ deutlich näher an den Alltag bringt – ohne dass du jede indirekte Kostenposition einzeln nachweisen musst.

Die Forschungszulage Auszahlung erfolgt über das steuerliche Verfahren:
  1. Zuerst wird das Vorhaben über die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSF) inhaltlich bescheinigt (Innovationscharakter, Abgrenzung, Zeitraum etc.).
  2. Danach wird die Zulage im Rahmen der steuerlichen Festsetzung berücksichtigt.
  3. Je nach Steuersituation wird sie mit der festgesetzten Steuer verrechnet oder kann (wenn entsprechend vorgesehen) ausgezahlt werden.
Offizielle Informationen zum Bescheinigungsprozess findest du bei der BSF unter https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/.