Änderungen am Forschungszulagengesetz
Seit dem 22. März 2024 wurden durch das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness wichtige Änderungen am Forschungszulagengesetz (FZulG) vorgenommen.
Wichtigste Änderungen im Überblick
Aspekt | Seit Beginn | Ab 28. März 2024 | Auswirkung |
---|---|---|---|
Bemessungsgrundlage | 4 Mio. € | 10 Mio. € | Maximale Zulage steigt von 1 Mio. € auf 3,5 Mio. € |
Fördersatz KMU | 25% | 35% | Höhere Förderung für kleine und mittlere Unternehmen |
Fördersatz Großunternehmen | 25% | 25% | Keine Änderung |
Sachinvestitionen | Nicht förderfähig | 35% / 25% der Abschreibungen | Erstmalige Berücksichtigung von Investitionen |
Stundensatz Eigenleistung | 40 € | 70 € | Attraktivere Förderung für Einzelunternehmer |
Auftragsforschung | 60% der Kosten | 70% der Kosten | Effektiv 24,5% (KMU) / 17,5% (Große) der Gesamtkosten |
Zeitliche Anwendung der neuen Regelungen
Die neuen Fördersätze und -bedingungen gelten ausschließlich für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 27. März 2024 (Datum der Verkündung des Gesetzes) entstehen. Eine rückwirkende Anwendung auf Kosten aus früheren Zeiträumen ist nicht möglich.
Periodenübergreifende Berechnung
Die Berechnung für das Jahr 2024 erfolgt zeitanteilig anhand der tatsächlichen Kalendertage:
- 87 Tage (1. Januar bis 27. März): Alte Regelungen mit 25% Fördersatz
- 279 Tage (28. März bis 31. Dezember): Neue Regelungen mit erhöhten Fördersätzen
Eine detaillierte Erklärung zur Berechnung der Forschungszulage mit Beispielen findest du in unserem Leitfaden zur Berechnung der Forschungszulage.
Erhöhte Bemessungsgrundlage
- Erhöhung auf 10 Millionen Euro (vorher 4 Millionen Euro)
- Maximale jährliche Forschungszulage von bis zu 3,5 Millionen Euro (vorher 1 Million Euro)
Diese mehr als verdoppelte Bemessungsgrundlage ermöglicht es Unternehmen und Unternehmensverbünden (Konzernen), einen deutlich höheren Förderbetrag zu erhalten.
Verbesserte Fördersätze für kleine und mittlere Unternehmen
- KMU erhalten nun 35% der förderfähigen Aufwendungen (statt bisher 25%)
- Großunternehmen: weiterhin 25% der Bemessungsgrundlage
Kleine und mittlere Unternehmen profitieren somit besonders von der überarbeiteten Förderung.
Berücksichtigung von Sachinvestitionen
- Erstmals können Abschreibungen auf Sachinvestitionen berücksichtigt werden:
- 35% der Abschreibungen bei KMU
- 25% der Abschreibungen bei Großunternehmen
- Gilt für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit direktem Projektbezug
Dies stellt eine wichtige Erweiterung der förderfähigen Aufwendungen dar, die bisher auf Personalkosten und Auftragsforschung beschränkt waren.
Verbesserungen für forschende Einzelunternehmer
- Erhöhter Stundensatz für Eigenleistungen: 70 Euro (vorher 40 Euro)
- Gilt auch für Mitunternehmer
- Unverändert: maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche förderfähig
Diese Erhöhung macht die Forschungszulage für Einzelunternehmer und Mitunternehmer deutlich attraktiver.
Höhere Förderung von Auftragsforschung
- Förderfähiger Anteil der Kosten für Auftragsforschung: 70% (vorher 60%)
- Darauf angewendeter Fördersatz:
- KMU: 35% (ergibt effektiv 24,5% der Auftragskosten)
- Großunternehmen: 25% (ergibt effektiv 17,5% der Auftragskosten)
Diese Verbesserung unterstützt insbesondere Unternehmen, die mit externen Forschungseinrichtungen kooperieren.