Das Forschungszulagengesetz einfach erklärt
Das Forschungszulagengesetz (FZulG) ist die rechtliche Grundlage für die steuerliche Förderung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten (FuE) in Deutschland. Es trat am 1. Januar 2020 in Kraft und wurde zuletzt im März 2024 angepasst. Ziel ist es, die Innovationskraft deutscher Unternehmen zu stärken.
Hier sind die wichtigsten Punkte des Gesetzes verständlich zusammengefasst:
Wer kann die Forschungszulage beantragen? (§ 1 FZulG)
Grundsätzlich können alle Unternehmen, die in Deutschland steuerpflichtig sind, die Forschungszulage beantragen. Das umfasst:
- Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG)
- Personengesellschaften (z.B. OHG, KG)
- Einzelunternehmer und Freiberufler
- Auch optierende Gesellschaften nach § 1a KStG
Das Gesetz formuliert es so:
§ 1 (1) FZulG: Anspruchsberechtigt sind Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erzielen, nicht von der Besteuerung befreit sind und die in diesem Gesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.
Ausnahme: Unternehmen, die von der Steuer befreit sind, können keine Zulage erhalten. Bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) beantragt die Gesellschaft selbst die Zulage (§ 1 Abs. 2 FZulG).
Mehr zu den detaillierten Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung.
Welche Projekte werden gefördert? (§ 2 FZulG)
Gefördert werden klar definierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben), die auf neue Erkenntnisse abzielen und einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden können:
- Grundlagenforschung: Gewinnung neuen Wissens ohne direkte praktische Anwendung im Fokus.
- Industrielle Forschung: Gezielte Forschung zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen.
- Experimentelle Entwicklung: Nutzung vorhandenen Wissens zur Entwicklung neuer oder wesentlich verbesserter Produkte, Verfahren etc.
§ 2 (1) FZulG: Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind begünstigt, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.
Wichtig: Reine Marktentwicklungsmaßnahmen oder Routinetätigkeiten zur Produktionsoptimierung sind nicht förderfähig.
§ 2 (2) FZulG: Ist ein Produkt oder ein Verfahren im Wesentlichen festgelegt und ist das primäre Ziel der weiteren Tätigkeit die Marktentwicklung oder soll durch diese Tätigkeit das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht werden, kann diese Tätigkeit nicht mehr den in Absatz 1 genannten Kategorien zugerechnet werden.
Die Projekte können durchgeführt werden:
- Eigenbetrieblich: Forschung im eigenen Unternehmen.
- Als Auftragsforschung: Beauftragung eines anderen Unternehmens oder einer Forschungseinrichtung. Der Auftragnehmer muss seinen Sitz in der EU/EWR haben.
- In Kooperation: Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen oder Forschungseinrichtungen.
Detaillierte Informationen zu förderfähigen FuE-Tätigkeiten.
Welche Kosten sind förderfähig? (§ 3 FZulG)
Die "Bemessungsgrundlage" für die Zulage setzt sich aus folgenden förderfähigen Aufwendungen zusammen:
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Personalkosten für FuE-Mitarbeiter:
- Lohnsteuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn der im FuE-Vorhaben tätigen Mitarbeiter.
- Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Zukunftssicherung).
- Gilt nur für den Anteil der Arbeitszeit, der tatsächlich auf das FuE-Vorhaben entfällt.
§ 3 (1) Satz 1 & 2 FZulG: Förderfähige Aufwendungen sind die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug gemäß § 38 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, die der Arbeitnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers nach § 3 Nummer 62 des Einkommensteuergesetzes. Die in Satz 1 bezeichneten Aufwendungen sind nur förderfähig, soweit die Arbeitnehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 des Anspruchsberechtigten betraut sind.
- Auch Gehälter von Gesellschafter-Geschäftsführern (Kapitalgesellschaften), wenn lohnsteuerpflichtig (§ 3 Abs. 1 Satz 3 FZulG).
- Auch Löhne für Mitarbeiter im EU/EWR-Ausland, wenn sie grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig wären, aber durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) freigestellt sind (§ 3 Abs. 2 FZulG).
Mehr über die Beschäftigung von Mitarbeitern im Ausland.
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Eigenleistungen von Einzelunternehmern / Mitunternehmern:
- 70 Euro pro Stunde für nachgewiesene FuE-Tätigkeit (seit 28. März 2024, vorher 40 Euro).
- Maximal 40 Stunden pro Woche.
§ 3 (3) Satz 1 & 2 FZulG: Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, sind 70 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen anzusetzen.
- Bei Mitunternehmern muss eine klare, zivilrechtlich wirksame Vereinbarung über die Tätigkeitsvergütung für FuE vorliegen (§ 3 Abs. 3 Satz 3 & 4 FZulG).
Weitere Details zu den Verbesserungen für forschende Einzelunternehmer.
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Kosten für Auftragsforschung:
- 70% des Entgelts, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer zahlt (für Aufträge ab 28. März 2024, vorher 60%).
§ 3 (4) Satz 2 FZulG: Für nach dem 27. März 2024 in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 5 betragen die förderfähigen Aufwendungen 70 Prozent des beim Anspruchsberechtigten für den Auftrag entstandenen Entgelts.
- Der Auftragnehmer muss seinen Sitz in der EU/EWR haben (§ 2 Abs. 5 FZulG).
- Kosten für Unteraufträge, die der Auftragnehmer weitervergibt, sind nicht förderfähig (§ 3 Abs. 4 Satz 3 FZulG).
Mehr Informationen zur höheren Förderung von Auftragsforschung.
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Abschreibungen auf neue Wirtschaftsgüter (NEU seit 28. März 2024):
- Anschaffungs-/Herstellungskosten von neuen, abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.B. spezielle Maschinen für das Projekt).
- Voraussetzung: Nach dem 27. März 2024 angeschafft/hergestellt, ausschließlich im begünstigten FuE-Vorhaben genutzt und dafür erforderlich.
§ 3 (3a) Satz 1 FZulG: Zu den förderfähigen Aufwendungen eines nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Wirtschaftsjahres gehört auch der Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, der auf die nach den Sätzen 3 und 4 ermittelte Wertminderung entfällt, soweit dieses Wirtschaftsgut nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt wurde, im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet wird und für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich ist.
- Förderfähig ist der auf die Wertminderung (Abschreibung nach HGB/EStG-Grundsätzen) entfallende Teil.
Lesen Sie mehr über die Berücksichtigung von Sachinvestitionen.
Eine detaillierte Erklärung der förderfähigen Aufwendungen finden Sie unter Berechnung der Forschungszulage.
Wie hoch ist die Forschungszulage? (§ 3 Abs. 5 & § 4 FZulG)
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Bemessungsgrundlage: Die Summe der förderfähigen Aufwendungen (siehe oben) pro Wirtschaftsjahr.
- Deckel: Maximal 10 Millionen Euro pro Jahr (für Aufwendungen ab 28. März 2024, vorher 4 Mio. Euro).
§ 3 (5) Satz 2 Nr. 3 FZulG: Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens für [...] nach dem 27. März 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen 10 000 000 Euro.
- Bei verbundenen Unternehmen (Konzernen) gilt dieser Höchstbetrag für die gesamte Gruppe (§ 3 Abs. 6 FZulG).
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Fördersatz:
- 25% der Bemessungsgrundlage für alle Unternehmen.
- +10% Bonus für KMU: Kleine und mittlere Unternehmen (KMU nach EU-Definition) erhalten insgesamt 35% der Bemessungsgrundlage.
§ 4 (1) FZulG: Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 5. Anspruchsberechtigte, die als kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um zehn Prozentpunkte beantragen.
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Maximale Zulage pro Jahr:
- Für KMU: 35% von 10 Mio. € = 3,5 Millionen Euro.
- Für andere Unternehmen: 25% von 10 Mio. € = 2,5 Millionen Euro.
Wichtiger Hinweis: Die erhöhten Sätze und die neue Bemessungsgrundlage gelten nur für Aufwendungen, die nach dem 27. März 2024 entstanden sind. Für Aufwendungen davor gelten die alten Regeln (max. 4 Mio. € Bemessungsgrundlage, 25% Fördersatz für alle).
Mehr Details zu allen Änderungen finden Sie im Update März 2024.
Wie läuft die Antragstellung ab? (§ 5 & § 6 FZulG)
Es ist ein zweistufiges Verfahren:
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Bescheinigung durch die BSFZ:
- Zuerst muss für jedes FuE-Vorhaben ein Antrag bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) gestellt werden.
- Die BSFZ prüft, ob das Vorhaben die inhaltlichen Kriterien eines FuE-Vorhabens nach § 2 FZulG erfüllt.
- Wenn ja, stellt sie eine Bescheinigung aus. Diese ist Grundlage für den eigentlichen Antrag auf Forschungszulage.
§ 6 (1) FZulG: Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage ist für jedes im Antrag nach § 5 aufgeführte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben des Anspruchsberechtigten eine Bescheinigung der Bescheinigungsstelle [...]
- Seit März 2024 muss die BSFZ bei Sachinvestitionen auch bescheinigen, dass das Wirtschaftsgut für das Projekt erforderlich ist (§ 6 Abs. 3 FZulG).
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Antrag beim Finanzamt:
- Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Kosten angefallen sind, wird der Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt gestellt (§ 5 Abs. 1 FZulG).
- Dem Antrag muss die BSFZ-Bescheinigung beigefügt werden (§ 5 Abs. 3 FZulG).
- Im Antrag müssen die förderfähigen Aufwendungen (§ 3) für die bescheinigten Projekte detailliert aufgeführt werden.
- Das Finanzamt prüft die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen und die Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen (z.B. kein Unternehmen in Schwierigkeiten).
Detaillierte Informationen zum gesamten Ablauf finden Sie unter Antragstellung Forschungszulage.
Was ist noch wichtig?
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Kumulierung (§ 7 FZulG): Die Forschungszulage kann grundsätzlich mit anderen Förderungen kombiniert werden. Aber: Dieselben Kosten dürfen nicht doppelt gefördert werden.
§ 7 (2) FZulG: Förderfähige Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 bis 4 dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 5 einbezogen werden, soweit diese im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen gefördert wurden oder werden.
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EU-Beihilferecht (§ 9 FZulG): Die Forschungszulage ist eine staatliche Beihilfe und unterliegt EU-Recht (AGVO, De-minimis für Eigenleistungen). Eine wichtige Einschränkung: Unternehmen in Schwierigkeiten sind in der Regel nicht förderfähig.
§ 9 (2) FZulG: Ein Anspruch nach diesem Gesetz besteht nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c und des Artikels 2 Nummer 18 AGVO [...]
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Auszahlung (§ 10 FZulG): Die festgesetzte Forschungszulage wird nicht direkt ausgezahlt, sondern mit der nächsten fälligen Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld verrechnet. Ein verbleibender Überschuss wird erstattet.
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Beginn (§ 8 FZulG): Förderfähig sind nur Projekte, mit denen nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurde bzw. für die der Auftrag nach diesem Datum erteilt wurde.
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Antragsfrist: Kosten können bis zu vier Jahre nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht werden. Maßgeblich ist der Antrag bei der BSFZ. (Siehe Voraussetzungen)
Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Die genauen Regelungen finden sich im Gesetzestext.
Eine allgemeine Einführung in die Forschungszulage finden Sie unter Grundlagen der Forschungszulage.
Den offiziellen und vollständigen Text des Forschungszulagengesetzes finden Sie hier: Gesetze im Internet - FZulG