Was hat sich an der Forschungszulage 2024 und 2026 geändert – und wie profitierst du davon?
TL;DR – Zusammenfassung
Der Prozess im Überblick
- 1KMU erhalten 35 % (statt 25 %) Forschungszulage seit dem 28. März 2024.
- 2Auftragsforschung ist zu 70 % ansetzbar (statt 60 %) und Abschreibungen sind förderfähig.
- 3Ab 2026: Bemessungsgrundlage 12 Mio. € p. a. und 20 % Gemeinkostenpauschale.
- 4Eigenleistungen steigen auf 100 € Stundensatz für Tätigkeiten ab 2026.
Seit dem 28. März 2024 wurde die Forschungszulage deutlich ausgeweitet: KMU erhalten 35 % (statt 25 %), Auftragsforschung ist zu 70 % ansetzbar (statt 60 %) und Abschreibungen auf bestimmte Wirtschaftsgüter sind förderfähig. Ab dem 1. Januar 2026 wird es noch attraktiver: Bemessungsgrundlage 12 Mio. € p. a., 20 % Gemeinkostenpauschale (bei Vorhabenbeginn ab 2026) und 100 € Stundensatz für Eigenleistungen.
Warum dieser Artikel wichtig ist
In der Praxis scheitert die maximale Förderung selten am Innovationsgrad – sondern an Stichtagen, Obergrenzen und falsch verstandenen förderfähigen Aufwendungen. Dieser Überblick zeigt dir kurz und klar, was die Ausgangslage war, was 2024 geändert wurde und was 2026 zusätzlich kommt – mit Verweisen auf offizielle Stellen.
Wichtigste Änderungen im Überblick (2024 vs. 2026)
| Aspekt | Bis 27.03.2024 | Seit 28.03.2024 | Ab 01.01.2026 |
|---|---|---|---|
| Max. Bemessungsgrundlage | |||
| Fördersatz | |||
| Auftragsforschung | |||
| Eigenleistung | |||
| Abschreibungen | – | ||
| Gemeinkosten | – | – | |
Zeitliche Anwendung: Es zählen Stichtage (nicht “das Projektjahr”)
Die Regeln gelten nicht pauschal für ein Kalenderjahr, sondern nach dem Zeitpunkt, wann förderfähige Aufwendungen entstehen – und teilweise zusätzlich nach dem Vorhabenbeginn.
Wichtigste Stichtage
- 28. März 2024: zentrale Erweiterungen (KMU-Quote 35 %, 70 % Auftragsforschung, Abschreibungen, Eigenleistung 70 €/Std.).
- 1. Januar 2026: neue Obergrenze (12 Mio. €), 20 % Gemeinkostenpauschale (bei Vorhabenbeginn ab 2026), Eigenleistung 100 €/Std. für Tätigkeiten ab 2026.
Wenn du schnell prüfen willst, welche Logik bei dir greift: Schnellcheck über unseren Rechner.
Ausgangslage: Wie war die Forschungszulage vor den Änderungen?
Vor den Reformen lag die Bemessungsgrundlage bei 4 Mio. € pro Jahr. Bei 25 % Fördersatz ergab sich daraus eine maximale Forschungszulage von 1,0 Mio. € p. a.
Zusätzlich waren die ansetzbaren Kosten enger: keine Abschreibungen und nur 60 % von Auftragsforschung konnten in die Bemessungsgrundlage einfließen.
Was wurde 2024 geändert? (seit 28. März 2024)
Erhöhte Bemessungsgrundlage (seit 28.03.2024)
- 10 Mio. € maximale Bemessungsgrundlage pro Wirtschaftsjahr (statt 4 Mio. €).
- Dadurch steigt der maximale Förderrahmen deutlich (je nach Fördersatz).
Verbesserte Fördersätze für KMU (seit 28.03.2024)
- KMU: 35 % Forschungszulage auf die Bemessungsgrundlage (statt 25 %).
- Großunternehmen: 25 % (unverändert).
Wichtig fürs Wording in der Praxis: Die Forschungszulage ist technologieoffen und fördert Innovation in Produkten, Software und Prozessen – nicht nur “klassische Forschung”.
Auftragsforschung: höher ansetzbar (seit 28.03.2024)
- Auftragsforschung (EU/EWR) ist zu 70 % in der Bemessungsgrundlage ansetzbar (statt 60 %).
- Das ist keine 70 % Förderung, sondern eine höhere Kostenbasis, auf die danach 25 % bzw. 35 % angewendet wird.
Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter werden förderfähig (seit 28.03.2024)
Seit 2024 können Abschreibungen auf bestimmte bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter förderfähig sein – wenn u. a.:
- das Vorhaben nach dem 27. März 2024 gestartet ist,
- das Wirtschaftsgut nach dem 27. März 2024 angeschafft/hergestellt wurde,
- es im begünstigten Vorhaben erforderlich ist und ausschließlich eigenbetrieblich genutzt wird.
Was wurde 2026 geändert? (ab 1. Januar 2026)
Bemessungsgrundlage steigt auf 12 Mio. € p. a. (ab 01.01.2026)
- Ab 1. Januar 2026 gilt eine Obergrenze von 12 Mio. € pro Jahr (für Aufwendungen ab diesem Datum).
- Das bedeutet bei 35 % (KMU) eine rechnerische Maximalförderung von 4,2 Mio. € p. a., bei 25 % von 3,0 Mio. € p. a.
Gemeinkostenpauschale 20 % (ab 2026 – nur bei Vorhabenbeginn ab 2026)
Für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 beginnen, werden zusätzliche Gemein- und Betriebskosten pauschal berücksichtigt:
- 20 % auf die “im Übrigen entstandenen” förderfähigen Aufwendungen des Wirtschaftsjahres.
Das ist in der Praxis ein großer Hebel, weil es Innovation planbarer macht (weniger Einzelnachweise, mehr Förderbasis).
Eigenleistung: 100 € Stundensatz (ab 2026 für Tätigkeiten ab 2026)
- Pauschale steigt auf 100 €/Std.
- weiterhin max. 40 Stunden pro Woche ansetzbar
- gilt für Tätigkeiten ab 01.01.2026 (auch wenn das Vorhaben früher begonnen hat).
Hinweis zu Abschreibungen: verbesserte AfA-Regeln (EStG § 7) nutzbar
Durch das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ gelten zeitlich befristet verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten nach § 7 EStG (insb. degressive AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden.
Wichtig im Kontext der Forschungszulage: Sind Abschreibungen für ein im Innovationsvorhaben genutztes, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut dem Grunde nach förderfähig (insb. Anschaffung/Herstellung nach dem 27. März 2024 und Vorhabenbeginn nach dem 27. März 2024, außerdem erforderliche und ausschließlich eigenbetriebliche Nutzung im begünstigten Vorhaben), kann beim Ansatz der Wertminderung grundsätzlich auch die jeweils steuerlich zulässige AfA berücksichtigt werden – einschließlich der zeitlich befristeten verbesserten AfA-Regeln nach § 7 EStG, soweit diese im konkreten Fall tatsächlich anwendbar sind.
Wenn du das direkt rechnen willst, nutze unseren Schnellrechner.
Offizielle Quellen & wichtige Stellen
- Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ): bescheinigung-forschungszulage.de
- Bundesgesetzblatt / recht.bund.de (Gesetzesverkündungen und Verordnungen): siehe Verweise bei der BSFZ (dort sind die amtlichen Fundstellen gebündelt).