Die 8 häufigsten Fragen zur Forschungszulage
TL;DR – Zusammenfassung
Die Forschungszulage wirft bei vielen Unternehmen Fragen auf: Was wird gefördert, wie hoch ist der Zuschuss und welche Fristen gelten? In diesem Artikel beantworten wir die acht wichtigsten Fragen rund um die steuerliche Innovationsförderung, die BSFZ-Bescheinigung und das Verfahren beim Finanzamt, damit Du Deine Förderung sicher planen kannst.
1. Was ist die Forschungszulage (steuerliche Forschungsförderung) – und was wird grundsätzlich gefördert?
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung für Unternehmen, die Forschung und Entwicklung (FuE) durchführen. Gefördert werden FuE-Vorhaben im Sinne des Forschungszulagengesetzes (FZulG), also Projekte, die als industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung einzuordnen sind.
Entscheidend ist: Es muss sich um ein FuE-Vorhaben handeln (nicht „normale“ Produktpflege, Routine-Weiterentwicklung oder rein wirtschaftliche Optimierung).
2. Wie hoch ist die Forschungszulage – und welche Aufwendungen sind grundsätzlich förderfähig?
Die konkrete Höhe hängt von den förderfähigen Aufwendungen ab, die später im Antrag beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Wichtig für die Einordnung:
- Die BSFZ prüft nicht, ob und in welcher Höhe Aufwendungen tatsächlich entstanden sind.
- Die Prüfung der Aufwendungen (und die Festsetzung der Forschungszulage) erfolgt durch das zuständige Finanzamt.
Für Details zu förderfähigen Aufwendungen und zum Festsetzungs-/Anrechnungsverfahren verweist die BSFZ auf die Informationen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) sowie auf das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023.
3. Wer ist antragsberechtigt – welche Unternehmen können die Forschungszulage beantragen?
Den Antrag auf Bescheinigung (BSFZ) und den Antrag auf Forschungszulage (Finanzamt) kann nur der Anspruchsberechtigte stellen. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige (EStG/KStG), soweit sie die Voraussetzungen des FZulG erfüllen und entsprechende Einkünfte erzielen.
Bei Mitunternehmerschaften ist die Mitunternehmerschaft selbst anspruchsberechtigt.
Praxisfazit: Häufig sind Start-ups, KMU und große Unternehmen anspruchsberechtigt – entscheidend sind aber die steuerliche Einordnung und die Voraussetzungen des FZulG.
4. Wofür brauche ich eine BSFZ-Bescheinigung – und welche Rolle spielen BSFZ und Finanzamt jeweils?
Die BSFZ-Bescheinigung bestätigt verbindlich, dass es sich um ein förderfähiges FuE-Vorhaben im Sinne des FZulG handelt.
Rollenverteilung:
- BSFZ: prüft die inhaltliche FuE-Förderfähigkeit des Vorhabens (FuE-Kriterien) und erteilt die Bescheinigung.
- Finanzamt: setzt die Forschungszulage fest (Höhe/Anrechnung/Auszahlung) – Grundlage dafür ist u. a. die BSFZ-Bescheinigung, die dem Antrag beim Finanzamt beizufügen ist.
5. Welche Kriterien muss ein Vorhaben erfüllen, damit es als FuE-Vorhaben anerkannt wird (Neuartigkeit, Risiko/Unwägbarkeit, Planmäßigkeit)?
Die BSFZ beurteilt FuE-Vorhaben anhand einheitlicher Maßstäbe. In der BSFZ-Prüfung werden die Anforderungen im Kern zu drei übergeordneten Kriterien gebündelt:
- Neuartigkeit: Ziel ist, neue Kenntnisse/Fertigkeiten zu gewinnen oder den Stand der Technik in neuer Weise zu nutzen (z. B. neue/verbesserte Produkte, Verfahren, Dienstleistungen, ggf. auch neue Geschäftsmodelle/Methoden).
- Risiko / Unwägbarkeit: Es bestehen wissenschaftliche/technische Unsicherheiten, Hindernisse oder Herausforderungen, die die Zielerreichung gefährden können. Rein wirtschaftliche Risiken zählen hierfür nicht.
- Planmäßigkeit: Das Vorhaben folgt einem klaren Plan (z. B. Zeit-/Arbeitsplan, Ressourcen- und Personalplanung, Arbeitspakete, Meilensteine, erwartete Zwischen-Ergebnisse).
Für eine Bescheinigung müssen alle drei Kriterien erfüllt sein.
6. Muss ich Grundlagenforschung betreiben, um die Forschungszulage zu erhalten – oder reichen auch industrielle Forschung bzw. experimentelle Entwicklung?
Nein, Du musst nicht zwingend Grundlagenforschung betreiben. FuE kann (je nach Tätigkeit) einer oder mehreren der drei Kategorien zugeordnet werden:
- Grundlagenforschung: Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendung.
- Industrielle Forschung: planmäßiges/kritisches Forschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse/Fertigkeiten mit Ziel neuer oder wesentlich verbesserter Produkte/Verfahren/Dienstleistungen (inkl. Entwicklung von Teilen komplexer Systeme; teils auch Prototypen/Pilotlinien, wenn für Validierung nötig).
- Experimentelle Entwicklung: Kombination/Nutzung vorhandenen Wissens zur Entwicklung neuer oder verbesserter Produkte/Verfahren/Dienstleistungen; umfasst z. B. Konzeption, Planung, Dokumentation.
Entscheidend ist also nicht „nur Grundlagenforschung“, sondern ob die Tätigkeiten FuE-Charakter haben und die Kriterien (insb. Neuartigkeit, Unwägbarkeit, Planmäßigkeit) erfüllen.
7. Wann kann ich den Antrag stellen – gibt es Fristen (BSFZ-Antrag vs. Antrag beim Finanzamt / Festsetzungsfristen)?
- Das FZulG gilt seit 01.01.2020. Bescheinigungen können für Vorhaben beantragt werden, die nach dem 01.01.2020 begonnen wurden (bzw. Aufträge nach diesem Datum erteilt wurden).
- Den BSFZ-Antrag kannst Du vor, während oder nach Durchführung eines Vorhabens stellen; eine „klassische“ Ausschlussfrist für die BSFZ gibt es grundsätzlich nicht („jederzeit möglich“).
- Praktisch relevant sind aber die Festsetzungsfristen im Steuerrecht: Die BSFZ erläutert, dass nach AO grundsätzlich eine 4-Jahresfrist gilt (bezogen auf das Jahr der Aufwandsentstehung). Wichtig: Damit der Antrag beim Finanzamt ggf. auch später noch möglich ist, muss der BSFZ-Antrag innerhalb dieser 4 Jahre gestellt werden (Stichwort: Grundlagenbescheid/Ablaufhemmung).
- Beispiel der BSFZ: Aufwendungen 2020 sollen geltend gemacht werden; um dies noch in 2025 tun zu können, muss der BSFZ-Antrag bis 31.12.2024 eingereicht worden sein.
8. Was passiert bei Abbruch/Misserfolg des Projekts?
Ein Abbruch oder ein erfolgloser Abschluss ist kein Ausschlusskriterium für FuE: Forschung und Entwicklung ist gerade durch technische/wissenschaftliche Unsicherheiten geprägt. Wenn das Vorhaben die FuE-Kriterien erfüllt, kann eine Bescheinigung grundsätzlich auch bei Verzögerung, Abbruch oder Misserfolg erteilt werden.
Zu beachten ist: Beim Antrag beim Finanzamt ist zu versichern, dass sich die der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalte nicht verändert haben. Wenn sich wesentliche Sachverhalte ändern, kann eine neue Bescheinigung erforderlich sein. Außerdem können bei Abbruch nur die Aufwendungen bis zum Abbruch berücksichtigt werden.